ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Gültigkeit

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Reiseleiter (hier nachher: RL) oder Reisebegleiter (hier im Folgenden: RB) (hier im Folgenden zusammen: Auftragnehmer genannt) und dem Kunden.

1.2. Sofern der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers nicht für sich selbst, sondern für Dritte (hier nach „Teilnehmer“) bucht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Teilnehmer anzuweisen, die in Punkt 6 der AGB geregelten Rechte und Pflichten zu beachten.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1. Eine Buchungsanfrage an den Auftragnehmer kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder Post gestellt werden.

2.2. Nach Eingang der Buchungsanfrage erhält der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Tagen ein schriftliches Angebot, aus dem die Leistungen von Explore Occitanie und das zu berechnende Entgelt hervorgehen. Dieses muss vom Kunden unterschrieben und im PDF-Format an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, muss die Unterschrift vom Unternehmen vorgenommen werden. Der Vertrag kommt dadurch zustande. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Buchungsanfrage anzunehmen und kann eine solche Anfrage ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

3. Spezifizierung der Leistungen/Einschränkung des Dienstes

3.1. Dienstleistungen der RL:

3.1.1. Die RL bietet Exkursionen und Führungen verschiedener Art mit dem Ziel an, dem Kunden und anderen Teilnehmern den historischen Reichtum und das künstlerische, kulturelle, kulinarische, landschaftliche und spirituelle Erbe Okzitaniens zu zeigen und zu erklären.

3.1.2. Beginn und Ende der Führung sowie der genaue Treffpunkt, die Kontaktdaten des RL und der Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot, das dem Kunden von der RL zugesandt oder ausgehändigt wird.

3.1.3. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung ist die RL dafür verantwortlich, den Inhalt der Führung mit dem Kunden, einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden oder den Teilnehmern vor Ort zu vereinbaren.

3.1.4. Wurden keine spezifischen Leistungen vereinbart, organisiert die RL den Inhalt der Dienste nach eigenem Ermessen innerhalb eines vereinbarten Zeit- und Ortsrahmens.

3.1.5. Soweit die RL im Rahmen ihrer Leistungen (urheberrechtlich) geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der Auftraggeber, die sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.

3.1.6. Die RL ist berechtigt, den Kunden oder einzelne Teilnehmer von ihren Leistungen auszuschließen, die Tour abzusagen oder zu unterbrechen, wenn die Leistungserbringung aufgrund des Verhaltens des Kunden oder eines anderen Teilnehmers oder aufgrund eines übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums durch eine solche Person für die RL unzumutbar ist.

3.1.7. Aufgrund höherer Gewalt oder Witterungseinflüsse (z. B. Glatteis, Hitze, Überschwemmung, Sturm- oder Wetterwarnungen) kann die RL die Dienste nach eigenem Ermessen einschränken, ändern oder ganz einstellen.

4. Kostenlos

4.1. Das für die Erbringung der Dienstleistungen geschuldete Honorar ist im schriftlichen Angebot des Auftragnehmers festgelegt.

4.2. Sofern keine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart. Ein Stundensatz von 45,- EUR gilt als angemessenes Honorar.

4.3. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar spätestens nach Erbringung der Leistung fällig. Wurde der Fälligkeitstermin für die Zahlung vor der Leistungserbringung vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber und andere Beteiligte von der Leistungserbringung auszuschließen, sofern die Rechnung vor Leistungsbeginn noch nicht bezahlt wurde.

4.4. Ist der Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig, hat der Auftraggeber das vereinbarte Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht durch innergemeinschaftliche Ausnahmeregelungen etwas anderes geregelt ist.

4.5. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um ein Kleinunternehmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 27 des Umsatzsteuergesetzes, hat er den Auftraggeber im Zuge der Auftragsbestätigung darüber zu informieren.

4.6. Wird der Dienst aus Gründen, die unter 3.1.6., 3.1.7. oder 7.1. bis 7.2. aufgeführt sind, ganz oder teilweise storniert, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Entgelts. In diesen Fällen ist eine bereits gezahlte Gebühr nicht erstattungsfähig.

 

5. Bedingungen für Stornierungen

5.1. Der Kunde und die Teilnehmer sind grundsätzlich an die gebuchten Leistungen gebunden. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden jedoch ein beschränktes Rücktrittsrecht ein.

5.2. Das einem Verbraucher nach dem FAGG (Gesetz über Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) zustehende Widerrufsrecht bleibt unberührt.

5.3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, der RL eine Stornogebühr zu zahlen, wenn der Auftragnehmer spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin eine schriftliche Stornierungsmitteilung erhält. Im Falle einer so kurzfristigen Stornierung kann die TG eine alternative Bestellung — wenn überhaupt — nur mit erheblichem Aufwand annehmen. Dem Auftraggeber fällt keine Stornogebühr an, wenn der RL spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Reiseleistung eine schriftliche Stornierungsmitteilung erhält. Aufgrund der längeren Dauer der Reisehilfe (mehrere Tage, Wochen) kann ein Ersatzauftrag in dieser kurzen Zeit — wenn überhaupt — nur mit erheblichem Aufwand angenommen werden.

5.4. Storniert der Kunde eine Führung zwischen 3 und 14 Tagen, d. h. eine Reiseleitung zwischen 3 Tagen und 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin, ist die Hälfte des vereinbarten Entgelts als Stornogebühr zu zahlen.

5.5. Storniert der Kunde weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin der Exkursion/Führung oder dem Beginn der Tourbegleitung, muss das vereinbarte Honorar vollständig bezahlt werden. In diesen Fällen ist es fast unmöglich, eine weitere Bestellung anzunehmen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Anstrengungen in die Vorbereitung der Dienstleistung investiert. Der Vorbereitungsaufwand ist individuell für die gebuchten Leistungen und kann nicht für eine weitere Bestellung verwendet werden.

5.6. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Kündigung und der vereinbarte Leistungstag mit eingerechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets das Datum des Eingangs der Stornierung beim Auftragnehmer.

5.7. Bei den Stornogebühren handelt es sich um pauschale Stornogebühren, die unabhängig vom Verschulden oder dem tatsächlich entstandenen Schaden zu zahlen sind.

5.8. Die Stornogebühr muss für jede einzelne Stornierung und pro Teilnehmer separat bezahlt werden.

 

6. Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde unterliegt den folgenden Mitwirkungs- und Mitwirkungspflichten:

6.1.1. Das schriftliche Angebot muss vom Kunden im Hinblick auf die für die gebuchte Leistung erforderliche und angenommene Tauglichkeit sorgfältig gelesen werden.

6.1.2. Die RL wird den Inhalt, die Dauer und den Ablauf der Tour vor deren Beginn erläutern. Sollte der Kunde oder ein Teilnehmer Bedenken haben, an der Führung oder Teilen davon, etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen, nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen zu wollen, hat er die RL unverzüglich darüber zu informieren. Die Beurteilung, ob der Kunde oder die Teilnehmer einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Kondition zur Teilnahme geeignet sind, obliegt jedem Kunden und Teilnehmer selbst. Die RL geht davon aus, dass der Kunde und die Teilnehmer in der Lage sind, die geplante Route für die Führung selbstständig und ohne körperliche Unterstützung durch die RL zu bewältigen. Fühlt sich der Auftraggeber oder ein Teilnehmer dazu nicht in der Lage oder treten solche Bedenken während einer Führung auf, sind der Kunde und der jeweilige Teilnehmer verpflichtet, die RL zu informieren. Das Gleiche gilt für die persönlichen Ängste des Kunden/Teilnehmers.

6.1.3. Den Anweisungen des Auftragnehmers in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen, den Zusammenhalt der Gruppe und das Verhalten des Auftraggebers und der anderen Teilnehmer ist Folge zu leisten.

6.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass auch die anderen Teilnehmer ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer nachkommen.

6.3. Persönliche Empfindlichkeiten des Auftraggebers und anderer Teilnehmer werden vom Auftragnehmer berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Leistung aufgrund des eigenen Fitnesszustands oder persönlicher Ängste nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen werden.

 

7. Einhaltung des Zeitplans

7.1. Ist nicht zu erwarten, dass der Kunde oder ein Teilnehmer pünktlich zum vereinbarten Beginn der Führung erscheinen kann, ist der Kunde oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, der RL unverzüglich nach Kenntnis des Grundes der Verzögerung telefonisch die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

7.2. Die RL wird nach dem vereinbarten Tourbeginn mindestens 15 Minuten warten. In den in Punkt 7.1. genannten Fällen ist die Wartezeit der RL in der vereinbarten Tourdauer enthalten.

7.3. Wenn der RL nicht innerhalb von 15 Minuten nach dem vereinbarten Tourbeginn gemäß Punkt 7.1 informiert wird, ist die RL nicht verpflichtet, länger zu warten. In diesem Fall ist der RL von seiner Leistungspflicht befreit und sein Vergütungsanspruch besteht in vollem Umfang.

7.4. Wenn sich der RL verspätet, wird er den Kunden über die Verzögerung informieren, sofern der Kunde ihm eine Kontakt-Telefonnummer mitgeteilt hat. Wenn der RL zu spät kommt, sind der Kunde und die Teilnehmer ihrerseits verpflichtet, mindestens 15 Minuten auf den RL zu warten. Der Kunde oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.

7.5. Der Kunde oder sein Bevollmächtigter weist die Teilnehmer an, die zeitlichen Anforderungen der Führung (Rückkehrzeiten) und die organisatorischen Anforderungen des RL (Ablegen gefährlicher Gegenstände, Zusammenhalten der Gruppe, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnung, Mitführen von Ausweisen, Vermeiden gefährlicher Orte) des RL einzuhalten.

 

8. Vertretung und Autorisierung

8.1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an der Erbringung der vereinbarten Leistungen gehindert ist, ist er berechtigt, einen fachlich geeigneten und autorisierten Ersatz in Anspruch zu nehmen oder zu veranlassen. Der Auftraggeber und die anderen Teilnehmer werden darüber und über den Namen der Ersatzperson vorab informiert.

8.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Führung an andere Personen in Museen, Kirchen, anderen Kultstätten oder Gärten etc. weiterzugeben. Zu diesem Zweck ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Eintritte, Ausflüge, Catering, Vorträge, Aufführungen oder andere Veranstaltungen zu organisieren und zu buchen.

 

9. Haftung

9.1. Wird die Führung oder Reiseunterstützung mit Hilfe von Fahrzeugen und Transport- oder Sportgeräten durchgeführt, werden der Kunde und die Teilnehmer kurz in deren Benutzung eingewiesen. Der Kunde und die Teilnehmer sind verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen und die Betriebsanleitung strikt einzuhalten. Eine Haftung bei Nichtbeachtung von Anweisungen und Betriebsanleitungen ist ausgeschlossen.

9.2. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die dem Auftraggeber oder den Teilnehmern durch den Verzehr von Speisen oder Getränken oder durch die Teilnahme an Verkostungen während der Führung oder Reisehilfe entstehen, ist ausgeschlossen.

9.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine (teilweise) undurchführbare oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Tour oder Reise, wenn der Grund dafür nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Der RL ist berechtigt, die Führung zu unterbrechen oder abzusagen, wenn er der Ansicht ist, dass eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung nicht möglich ist.

9.4. Das Risiko, dass sich eine nicht vom Auftragnehmer organisierte Weiterreise nach der Tour oder nach der Reiseleitung verzögert, liegt ausschließlich beim Kunden und den Teilnehmern. Eine Haftung des Auftragnehmers für daraus resultierende Nachteile ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verzögerung zu vertreten.

9.5. Der Auftragnehmer schließt keine Reiseveranstalterverträge ab und ist kein Reiseveranstalter.

9.6. Der Kunde und die Teilnehmer werden bei den Führungen die Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des Auftraggebers bei Führungen oder Reiseleistungen sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

 

10. Schlußbestimmungen

10.1. Erfüllungsort des Vertrags ist der Ort, an dem die Exkursion/Führung durchgeführt werden soll.

10.2. Es wird vereinbart, dass französisches Recht gilt.

 

 

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